Absonderung/Hinweise für Infizierte
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Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung ‚Absonderung‘ geändert: Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich seit Mittwoch, 16. November 2022 in Baden-Württemberg nicht mehr wie bisher grundsätzlich für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Anstelle der Absonderung besteht aber die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei Verlassen des häuslichen Umfeldes.
Nur im Freien kann, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird, die Maske auch abgenommen werden.
Bitte beachten Sie: die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt auch am Arbeitsplatz. In Diensträumen und -gebäuden muss die Maske daher durchgehend getragen werden.
Diese Mindestmaßnahme steht im Einklang mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die Schutzmaßnahmen vorschreibt, wo ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen kann.
Grundsätzlich gilt aber wie bisher auch: Wer krank ist und Symptome hat, sollte zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen bzw. ohne Symptome soweit als möglich nach Rücksprache mit dem Vorgesetzen mobil arbeiten?
Die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen wurde bis Ende März 2023 verlängert.
Isolation/Information for Infected Persons
Persons who were tested positive (either rapid antigen test or PCR test) for an infection with SARS-CoV-2 are due to the new regulation obliged to wear an FFP2 mask or a medical face mask outside their home for a period of 5 days.
Persons who develop symptoms should stay at home. Please remember, if you stay more than 3 days at home you need a certificate of the incapacity to work (AU-Bescheinigung) by your physician.