Vorsorgen nach ArbMedVV

Der Arbeitgeber muss zur Erfüllung seiner Fürsorgepflichten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten und bei Pflichtvorsorgen auch deren Wahrnehmung überprüfen. Beschäftigte sind alle Personen, die einen Arbeitsvertrag mit dem KIT haben.

In Erfüllung dieser Pflicht melden die OE-Leitungen oder von ihnen beauftragte Personen ihre Beschäftigten mittels der Meldeformulare zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (AV) beim Arbeitsmedizinischen Vorsorgemanagement bei SUM-ST-A an.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Auswahlkriterien für die Meldung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgelegt.

Die Untersuchungen werden unterschieden in

Pflichtvorsorge

Der Arbeitgeber hat Pflichtvorsorge für Beschäftigte zu veranlassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass entsprechende Kriterien des Anhangs der ArbMedVV erfüllt sind. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der entsprechenden Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Angebotsvorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge entsprechend der Vorgaben des Anhangs der ArbMedVV anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten.

Wunschvorsorge

Über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen, wenn z.B. ein Zusammenhang zwischen einer Belastung am Arbeitsplatz und vorhandenen Beschwerden vermutet wird. Bei der Wunschvorsorge muss die Initiative vom Beschäftigten selbst ausgehen, d.h. er muss sich direkt mit MED in Verbindung setzen