Bildschirmarbeitsplatzbrille

Das KIT stellt den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen im erforderlichen Umfang Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung.

Für bereits im Vorfeld beschaffte Brillen (ohne Einhaltung dieses Verfahrens kann nachträglich keine Kostenerstattung über das KIT erfolgen.

Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist keine Alltagsbrille. Sie ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt. 

Voraussetzungen
Die Indikation hinsichtlich Bedarf und Ausgestaltung (Einstärken-/Mehrstärkenglas) einer durch KIT erstattungsfähigen Bildschirmarbeitsplatzbrille wird ausschließlich durch die Betriebsärzte des KIT und nicht durch externe Dienstleister z.B. Optiker festgestellt.
Eine KIT finanzierte Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine Zusatzbrille. Sie kann verordnet werden, wenn die vorhandene Alltagsbrille nicht zur Erledigung der Bildschirmtätigkeiten geeignet ist. Voraussetzung ist, dass diese Alltagsbrille der aktuellen Sehstärke entspricht.
Die Neu/Erstversorgung mit einer Alltagsbrille zur Korrektur von z.B. Alterssichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit oder Hornhautverkrümmung ist keine Arbeitgeberaufgabe.
Verfahren
Anmeldung zu einer Arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge: Tätigkeiten an Bildschirmgeräten bei den Medizinischen Diensten (Tel.: CN: -22067, CS: -44313 oder -46042)
Zur Untersuchung bitte alle aktuell genutzten Sehhilfen (Brillen) mitbringen.
Im Rahmen der Vorsorge wird eine eventuell bereits vorhandene Alltagsbrille auf ihre Tauglichkeit für die Bildschirmarbeit untersucht (Sehtest mit Brille). Bei Korrekturbedarf wird zunächst eine neue Alltagsbrille empfohlen, mit der dann ein Arbeitsversuch erfolgt. Die Kosten hierfür werden vom Arbeitgeber nicht übernommen.
Zeigt sich bei der Untersuchung, dass die im Alltag ausreichend korrigierende Sehhilfe nicht für die Erledigung der Bildschirmarbeit geeignet ist, erfolgt die Empfehlung einer zusätzlichen speziellen Sehhilfe (Bildschirmarbeitsplatzbrille). Diese wird an die individuellen Anforderungen angepasst und deren Kosten werden vom Arbeitgeber im vorgegebenen Maße (s. Rahmenvertrag) übernommen.
Kostenerstattung
Die Übernahme der Kosten ist grundsätzlich nur laut Vertragspreisliste des „Rahmenvertrag über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen“(Vertragspartner: Sozialministerium BW und südwestdeutscher Augenoptikerverband) möglich. Dabei muss beachtet werden, dass nur die notwendigen Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erstattet werden können. Als notwendige Kosten gelten die Aufwendungen für Brillengläser der Regelversorgung sowie eine Brillenfassung der Regelversorgung. Die Kosten für zusätzliche Ausstattungen können nicht übernommen werden und müssen von Ihnen selbst getragen werden. Bitte achten Sie in diesem Fall darauf, zwei Rechnungen zu erhalten: eine über die erstattungsfähigen Leistungen und eine Rechnung für die Zusatzleistungen. 
Wird vom Betriebsarzt die Anpassung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille empfohlen, erfolgt der Antrag auf Kostenerstattung nach folgendem Verfahren: 
1. Der Betriebsarzt stellt das Bestellformular laut Anlage des „Rahmenvertrags über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen“ aus. 
2. Die Bescheinigung für den Budgetverantwortlichen der Organisationseinheit wird diesem vorgelegt und dieser bestätigt durch seine Unterschrift die Kostenübernahme für die Arbeitsplatzbrille durch die OE. 
3. Nach Erhalt der Kostenübernahmeerklärung geht der Mitarbeiter mit dem Bestellformular zum Optiker. Unter https://www.swav.de/Verbraucher/Bildschirmarbeitsplatzbrillen/Zuzahlungsfreie_Bildschirmarbeitsplatzbrillen ist ein dem Rahmenvertrag beigetretener Optiker zu finden. 
4. Der Optiker fertigt eine Bildschirmarbeitsplatzbrille unter Einbeziehung der Angaben im Bestellformular an. 
5. Der Mitarbeiter erhält vom Optiker eine Rechnung über die erstattungsfähigen Leistungen, die zunächst vom Mitarbeiter zu begleichen ist. Der Mitarbeiter reicht die Optikerrechnung über die erstattungsfähigen Leistungen und das vollständig ausgefüllte Bestellformular zur Kostenrückerstattung bei FIMA ein. Leistungen, die über den Kostenzusagen des Landes Baden-Württemberg liegen, sind in einer zweiten Rechnung vom Optiker auszuweisen und vom Mitarbeiter zu tragen.
Links