Mutterschutz – was müssen Vorgesetzte beachten?

Ziel des Mutterschutzes, gesetzlich geregelt im Mutterschutzgesetz, ist es, die Gesundheit von Frauen und ihren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft und der Stillzeit wirksam zu schützen und Benachteiligungen der werdenden oder stillenden Mütter gezielt entgegenzuwirken.

Anlasslose Gefährdungsbeurteilung

Unabhängig davon, ob gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird, muss der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutz­rechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch Gefährdungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist oder sein kann, und ermitteln, ob Mutterschutzrecht­liche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich jemals von einer Frau ausgeführt wird.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erhebung der mutterschutzsensiblen Gefährdungsfaktoren muss der Arbeitgeber ermitteln, ob im Falle von Schwangerschaft oder Stillzeit

  • die Beschäftigte ihre Tätigkeiten in gleichem Umfang wie bisher weiter ausüben darf und keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden oder
  • die Arbeitsbedingungen geändert oder der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss oder
  • eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an dem konkreten Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

Analog der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG fachkundig erfolgen.

Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber können bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beratend unterstützen.

Die anlasslose Gefährdungsbeurteilung ermöglicht es dem Arbeitgeber, im Falle einer konkreten Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit bereits vorab festgelegte Maßnahmen zügig umzusetzen.

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung

Wenn eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich die Tätigkeit gegenüber der anlasslosen Gefährdungsbeurteilung verändert hat und die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und konkretisiert werden muss.

Weitere Pflichten des Arbeitgebers:

  • unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt (§ 27 MuSchG)  über PSE
  • Festlegung der erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage des Ergebnisses der anlasslosen oder der ggf. aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, um unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau auszuschließen
  • Unterrichtung der Frau über die getroffenen Maßnahmen
  • Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Angebot eines persönlichen Gesprächs, um gemeinsam mit der schwangeren oder stillenden Frau mögliche weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen zu besprechen, die über die Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung hinausgehen;
  • Dokumentation des Gesprächsangebots an die Frau und der Ergebnisse des Gesprächs, wenn es stattgefunden hat;
  • Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung des Verlaufs der Schwangerschaft.

Das Mutterschutzgesetz regelt eindeutig, dass der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur die Tätigkeiten ausführen lassen darf, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits getroffen wurden. Bis zu einer möglichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes darf die schwangere Beschäftigte entsprechende Tätigkeiten nicht ausüben.

Unterstützungsmöglichkeiten
und weitere Informationen

Empfehlenswert ist es den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin bei der Beurteilung der Gefährdungen und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen bzw. Tätigkeitsbeschränkungen einzubeziehen.

Arbeitshilfen zur anlassunabhängigen sowie anlassabhängigen Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 (1) MuSchG hier

Arbeitgeberleitfaden des BMFSFJ zum Mutterschutz

Informationen der Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien Baden-Württemberg: hier