Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Verfahren um länger Erkrankte schonend, aber kontinuierlich am bisherigen Arbeitsplatz wieder einzugliedern und somit ein mögliches Instrument von BEM.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen im § 28 SGB IX.

Kostenträger
  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherungsträger
  • Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen bei allen Kostenträgern
Die Arbeit, für die Arbeitsunfähigkeit besteht, ist sozialversicherungspflichtig.

Beschäftigte werden am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt und sind ausreichend belastbar, d.h.: Sie können mindestens 2 Stunden am Tag arbeiten.

Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist die versicherte Person noch krankgeschrieben. Damit kann in dieser Zeit auch kein Urlaub in Anspruch genommen werden
Wiedereingliederungsplan
In der Regel wird der Plan mit dem behandelnden Arzt erstellt. Damit die stufenweise Wiedereingliederung stattfinden kann, müssen sowohl die versicherte Person, der Kostenträger als auch der Betrieb einem sog. Wiedereingliederungsplan zustimmen, der die genauen Bedingungen der Wiedereingliederung regelt. 
Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand und kann jederzeit flexibel verkürzt oder verlängert werden. Es gibt keine gesetzliche Zeitbegrenzung, aber meist wird eine Dauer von 4–8 Wochen festgelegt. Eine Dauer von mehr als 6 Monaten ist unüblich.

Die Wiedereingliederung kann jederzeit abgebrochen werden.
Der Wiedereingliederungsplan enthält folgende Angaben
  • Beginn und Ende des Wiedereingliederungsplans
  • Einzelheiten über die verschiedenen Stufen (tgl. Arbeitszeit und Dauer der Stufe)
  • ggf. Einschränkungen von Tätigkeiten
Der Wiedereingliederungsplan muss flexibel sein und bei Bedarf angepasst werden, z.B. was die Dauer, die Stufen und die tägliche Arbeitszeit angeht. Das wird bei den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen überprüft, welche die Wiedereingliederung begleiten müssen.
Kostenträger der stufenweisen Wiedereingliederung nach Reha-Maßnahmen
Wird eine Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger und zahlt Übergangsgeld.

Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung zuständig und zahlt Krankengeld. Die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung zählt zum Krankengeldbezug.

Bei einer Reha wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zahlt der Unfallversicherungsträger Verletztengeld.

Zwar erstellt der behandelnde Arzt den Wiedereingliederungsplan und definiert darin gegebenenfalls die Belastungseinschränkung, es empfiehlt sich aber, dass die betroffenen Beschäftigten sich zusätzlich vor Wiedereingliederungsbeginn betriebsärztlich beraten lassen, da der Betriebsarzt im Gegensatz zu behandelnden Arzt den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen kennt.

So können Betriebsärzte z.B. beraten:

  • ob eine Wiedereingliederung in Hinblick auf Tätigkeitsprofil, Arbeitsplatzbedingungen und aktuellem Gesundheitszustand in der vorgesehenen Form und zum geplanten Zeitpunkt betriebsärztlich zu empfehlen ist
  • ob (vorübergehende) Tätigkeitseinschränkungen ratsam, notwendig und auch ausreichend sind.

Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung von PSE finden sich hier.