Arbeitsmedizinisch-toxikologische Unterweisungen

Nach DGUV Vorschrift 1, §2 (2) in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung §14 (2) hat der Arbeitgeber/die Hochschulleitung sicherzustellen, dass exponierte Beschäftigte und Studierende über alle Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.

Teil dieser Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Im Rahmen dieser Beratung sollten die Beschäftigten und Studierenden auf besondere Gesundheitsgefahren hingewiesen und über mögliche arbeitsmedizinische Vorsorgen informiert werden.

Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin sind an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Dabei ist nicht zwingend, dass der Arzt oder die Ärztin die Beratung persönlich vornehmen, eine Beteiligung kann auch durch die ärztliche Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien für die Beschäftigten und Studierenden erfolgen.

Beratung gem. TRGS 553 "Holzstaub"