Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit von Personen mit beruflicher Exposition eine ärztliche Überwachung durch speziell qualifizierte und von der zuständigen Landesbehörde ermächtigte Ärzte vor (§ 175 StrlSchV).

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A müssen sich jährlich einer strahlenschutzärztlichen Untersuchung/Beurteilung unterziehen, während für strahlenexponierte Personen der Kategorie B die ärztliche Überwachung nicht regelhaft vorgeschrieben ist, aber durch die zuständige Behörde angeordnet werden kann.

Die ärztliche Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen ist geregelt in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - Teil 2, Kap. 6, Abschnitt 3.

 

Strahlenschutzuntersuchung

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von:
mehr als 6 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder einer höheren Organdosis als 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel führen kann.

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von:
mehr als 1 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.